Die Ordnung der Berufsbildung
Normen und Regeln
Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung
Insbesondere ermächtigt das Berufsbildungsgesetz das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminsterium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- Ausbildungsberufe staatlich anzuerkennen
- die Anerkennung aufzuheben
- für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen zu erlassen.
Damit soll eine Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung gegeben werden. Die Ausbildungsordnungen regeln die betriebliche Seite der Berufsausbildung - und dieses bundeseinheitlich. Demgegenüber wird die Ausbildung in den Berufsschulen von den Ländern geregelt. Die Ausbildungsordnungen und ländereinheitlichen Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht werden inhaltlich und zeitlich abgestimmt.
Die Ausbildungsordnung
Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen:
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- die Ausbildungdauer; sie soll nicht mehr als drei und weniger als zwei Jahre betragen
- die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan)
- die Prüfungsanforderungen
Das Ausbildungsberufsbild gibt die Mindestfertigkeiten und Mindestkenntnisse an, die in der Berufsausbildung zu vermitteln sind. Zusätzliche Inhalte, z.B. Zusatzqualifikationen wie "Technik" für kaufmännische oder "kaufmännisches Wissen" für industriell-technische Auszubildende sowie Fremdsprachen, dürfen vermittelt werden. Es besteht auch die rechtliche Möglichkeit, Zusatzqualifikationen als Bestandteil des Ausbildungsberufsbildes aufzunehmen.
Wie entsteht eine Ausbildungsordnung? Mehr dazu finden Sie hier.
Der Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Berufsbildung im Einzelfall, die Bestandteil der Vertragsniederschrift ist. Die sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsrahmenplans ist nicht unabänderlich, vielmehr kann von ihr im
Einzelfall abgewichen werden. Diese Flexibilität bedeutet jedoch nicht, dass Abstriche inhaltlicher
und qualitativer Art vom Ausbildungsberufsbild möglich sind.
Die Ausbildungsordnung legt für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, dass in der Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, die berufliche Fachbildung, vermittelt werden müssen. Damit werden auch die Inhalte für die Zwischen- und Abschlussprüfung definiert.
Der Rahmenlehrplan
Der Rahmenlehrplan ist auf die jeweilige Ausbildungsordnung abgestimmt. Er baut grundsätzlich
auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen. Bei zugeordneten Berufen ist
der Rahmenlehrplan in eine berufsfeldbreite Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung
gegliedert. Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans werden die
Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie -in Verbindung mit Unterricht in
weiteren Fächern- der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Der Rahmenlehrplan enthält keine
methodischen Festlegungen für den Unterricht. Die Länder übernehmen den jeweiligen Rahmenlehrplan
unmitteltbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall müssen Sie darauf achten, dass
das im Rahmenlehrplan berücksichtigte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der
jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.
Mehr zum Thema Rahmenlehrpläne finden Sie
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